Basiskonto darf nicht extra kosten
Bundesgerichtshof gibt Verbraucherschützern recht
Bietet ein Finanzinstitut Zahlungskonten für Verbraucher an, so ist es im Prinzip zum Abschluss eines sogenannten "Basiskontovertrags" mit jedem interessierten Verbraucher verpflichtet. Mit der entsprechenden Regelung in § 31 Zahlungskontengesetz möchte der Gesetzgeber verhindern, dass für Banken wenig attraktive Kunden ganz ohne Girokonto auskommen müssen. Den spezifischen Mehraufwand des Basiskontomodells hat die Deutsche Bank bislang gezielt an ihre Basiskontokunden weitergegeben. Scheinbar naheliegend aber gemäß BGH-Urteil vom 30.06.2020 ein Verstoß gegen § 41 Zahlungskontengesetz, wonach die Höhe des Basiskontoentgelts angemessen sein muss. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht maßgeblich auf einer Auslegung des Begriffs der Angemessenheit, nach der eine übermäßige Belastung der oft einkommensschwachen Basiskontokunden zu vermeiden ist. Die Konsequenz der Rechtsauffassung des XI. Zivilsenats bringt die Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs auf den Punkt: "Die Kosten, die mit einem Basiskonto verbunden sind, müssen im Grunde genommen auf die Preisgestaltung für alle Kunden umgelegt werden und dadurch müssen sich die Banken dann dem allgemeinen Wettbewerb stellen." Wirklich äußern wollte sich Deutsche-Bank-Anwalt Reiner Hall zum Urteil gegen seine Mandantin heute zwar noch nicht. Er sicherte aber zu, dass die Deutsche Bank das BGH-Urteil selbstverständlich umsetzen werde. Das ist den Basiskontokunden der Deutschen Bank und den in Karlsruhe siegreichen Verbraucherschützern wahrscheinlich auch am wichtigsten.