Der Verbraucher und die Cookie-Flut
Datenschutz-Grundverordnung vor dem BGH
Credits: siehe unten!
Am 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung über die Bevölkerung der EU hereingebrochen und seitdem sieht sich jeder Internet-Nutzer gefühlte 300 Mal pro Tag mit der Entscheidung konfrontiert, welche Cookies er auf seinen Rechner lassen möchte und welche nicht. Cookies sind kleine Textdateien, welche der Betreiber einer Website gleichsam zur Markierung auf dem PC des Seitenbesuchers hinterlassen kann. Marketingtechnisch äußerst interessant. Nur darf man sie nicht einfach so dalassen sondern muss vorher fragen. Und dann muss man beim Fragen auch noch so viel erklären, dass der Seitenbesucher eine sogenannte "informierte Entscheidung" treffen kann, welche Cookies er denn nun möchte und welche nicht. Verständlich, dass das Interesse des durchschnittlichen Internet-Nutzers gegen Null geht, sich dieser Prozedur täglich unzählige Male auszusetzen. Jeder weiß: In der Praxis klickt man weg, was sich wegklicken lässt. Dementsprechend möchte der Seitenbetreiber dem Besucher das Wegklicken auch so einfach wie möglich machen, etwa durch bereits angekreuzte Kästchen bei den Erklärungen, die der Anbieter für das Setzen seiner Cookies benötigt. Das Unheil hatte sich allerdings in Gestalt des 32. Erwägungsgrundes der Datenschutzgrundverordnung bereits angekündigt und dann erwartungsgemäß auch Eingang gefunden in das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019: Ankreuzen muss der Seitenbesucher das Einwilligungskästchen für den jeweiligen Cookie-Typ schon selbst. Die weitverbreitete gegenläufige Praxis hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen gerichtlich angegriffen. Befasst mit dem Streitfall, für dessen Entscheidung es auf die Auslegung von EU-Recht ankommt, wurde der Europäische Gerichtshof durch den Bundesgerichtshof, der nach Eingang der Antwort aus Luxembourg die Verhandlung der Klage am 30. Januar 2020 fortgesetzt hat. Ein paar Schlaglöcher gilt es zwar bei der Anwendung des EuGH-Urteils im Kontext des deutschen Rechts noch zu umkurven. Es spricht aber viel dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Wassermann, das ausgesprochen hat, was der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wohl demnächst als Urteil verkünden wird. Zeichnet sich also ein Sieg der Verbraucher ab? Vielleicht schon. Das eigentliche Dilemma können jedoch weder Bundesgerichtshof noch Europäischer Gerichtshof auflösen. Mögen es auch keine 300 Cookie-Auswahl-Entscheidungen sein, die der Internet-Nutzer täglich zu treffen hat: Die allgegenwärtige Informationsüberflutung hat schon längst ein Ausmaß erreicht, das tatsächlich informierte Entscheidungen kaum noch zulässt.
Credits für die im Video verwendeten Fotos:
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Foto: Joe Miletzki |
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union |
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