CETA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Rechte der Linksfraktion nicht verletzt
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu CETA vom 2. März 2021 (2 BvE 4/16)
Bundestag hat Rechte der Linksfraktion nicht verletzt
00:00 - Einzug des Senats
01:52 - Feststellung der Anwesenheit
03:11 - Urteilsverkündung und Begründung
31:28 - O-Ton Elisabeth Winkelmeier-Becker (Parlamentarische Staatssekretärin beim BMWi, CDU)
33:55 - O-Ton Philipp Amthor (Mitglied des Deutschen Bundestages, CDU)
35:50 - O-Ton Andrej Hunko (Mitglied des Deutschen Bundestages, Die Linke)
Mit Urteil vom 2. März 2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag verworfen, der sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags vom 22. September 2016 im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) richtete. Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt hat, die sie im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könnte.
Über die Verfassungsbeschwerden und ein weiteres Organstreitverfahren, welche die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss von CETA betreffen, hatte der Zweite Senat hier nicht zu entscheiden. Diese sind Gegenstand von gesonderten Verfahren.
Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts