BGH: Markt für Soziale Netzwerke gestört
Sammelt "Facebook light" bald weniger Daten?
Die deutsche Gesellschaft ist marktwirtschaftlich organisiert. Dem Funktionieren des Marktes kommt also eine herausgehobene Bedeutung zu und damit auch dem Wettbewerb, der funktionierende Märkte gewährleisten soll. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 23.06.2020 deutlich gemacht, dass er die Datensammelpraxis des Facebook-Konzerns als Ausdruck eines gestörten Wettbewerbs und damit als rechtswidrig betrachtet. Ein funktionierender Markt böte auch ein soziales Netzwerk, das weniger Daten sammelt. Facebook müsse seinen Nutzern also jedenfalls eine Nutzungsvariante ermöglichen, bei der das soziale Netzwerk nur auf solche Daten zurückgreift, die der Nutzer auf Facebook selbst preisgegeben hat. Derzeit bezieht Facebook nicht nur die Nutzerdaten der Konzerntöchter WhatsApp und Instagram grundsätzlich mit ein sondern auch eine Vielzahl weiterer Daten, die der Nutzer im Internet hinterlässt. Zwar hat der Bundesgerichtshof einstweilen nur erklärt, dass Facebook die vom Bundeskartellamt beanstandete Datensammelpraxis vorläufig bis zur Hauptsachentscheidung wird einstellen müssen. Faktisch dürfte die Rechtslage mit dem BGH-Beschluss aber geklärt sein. Die praktische Umsetzung der Entscheidung steht auf einem anderen Blatt und könnte Facebook noch etwas Kopfzerbrechen bereiten.